📖 Ratgeber
Architekt in Essen beauftragen – was Sie wissen sollten
Der Markt für Architekturleistungen in Essen und im Ruhrgebiet ist groß und vielfältig – und damit auch die Spannbreite bei Spezialisierung, Qualität und Honorar. Wer einen Architekten in Essen beauftragen möchte, sollte einige Besonderheiten der Stadt und der Landesbauordnung NRW kennen.
Nicht jedes Vorhaben braucht eine Baugenehmigung: Die BauO NRW unterscheidet vier Fälle – verfahrensfreie Vorhaben (§ 62, z. B. kleine Garagen oder Gebäude bis 75 m³ ohne Aufenthaltsräume), die Genehmigungsfreistellung für Wohngebäude im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (§ 63), das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren (§ 64) für die meisten Wohn- und Gewerbebauten sowie das reguläre Verfahren für Sonderbauten (§ 65). Auch verfahrensfreie Vorhaben müssen die geltenden Vorschriften einhalten. Welches Verfahren für Ihr Essener Projekt gilt, ordnet ein Architekt zuverlässig ein.
Denkmalschutz und Erhaltungssatzungen beachten: Essen ist reich an schützenswerter Bausubstanz – von Gründerzeitquartieren über historische Ortskerne wie Werden und Kettwig bis zu denkmalgeschützten Ensembles wie der Gartenstadt Margarethenhöhe, der Villa Hügel und dem Welterbe Zollverein. Umbauten, Sanierungen und Fassadenarbeiten an geschützten Gebäuden brauchen zusätzlich eine denkmalrechtliche Genehmigung und müssen mit der unteren Denkmalbehörde abgestimmt werden; in einigen Quartieren gelten außerdem Erhaltungs- oder Gestaltungssatzungen. Ein Architekturbüro mit Erfahrung in diesen Lagen kennt die zulässigen Maßnahmen und vermeidet teure Fehlplanungen.
Zuständigkeit, Fristen und Bauvorlageberechtigung: Bauanträge bearbeitet das Bauaufsichtsamt der Stadt Essen auf Grundlage der BauO NRW. In der Genehmigungsfreistellung darf einen Monat nach vollständiger Vorlage begonnen werden, sofern die Stadt kein Verfahren verlangt; im vereinfachten Verfahren liegt die Bearbeitungsfrist bei bebauungsplankonformen Vorhaben oft bei rund sechs Wochen ab vollständigen Unterlagen. Bauvorlagen für genehmigungspflichtige Vorhaben müssen von einer bauvorlageberechtigten Person unterschrieben werden – in der Regel einem in die Architektenliste der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen eingetragenen Architekten. Achten Sie bei der Auswahl darauf, dass das Büro bauvorlageberechtigt ist.
Die maßgebliche Berufsvertretung für Architekten in der Region ist die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen. Weiterführende Informations- und Beratungsangebote rund ums Bauen sowie die für die Baugewerke zuständige Handwerkskammer unterstützen zusätzlich bei Fragen zu Bauvorhaben und beteiligten Gewerken.