📖 Ratgeber
Architekt in Leipzig beauftragen – was Sie wissen sollten
Der Markt für Architekturleistungen in Leipzig und der Region ist groß und vielfältig – und damit auch die Spannbreite bei Spezialisierung, Qualität und Honorar. Wer einen Architekten in Leipzig beauftragen möchte, sollte einige Besonderheiten der Stadt und der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) kennen.
Nicht jedes Vorhaben braucht eine Baugenehmigung: Die SächsBO unterscheidet mehrere Fälle – verfahrensfreie Vorhaben nach § 61 (z. B. Gebäude bis 75 m³ Brutto-Rauminhalt außerhalb des Außenbereichs sowie Garagen bis 100 m² Brutto-Grundfläche), die Genehmigungsfreistellung für Wohngebäude im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (§ 62; seit der Novelle 2024 ist auch der Dachgeschossausbau zu Wohnzwecken im Innenbereich erleichtert), das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren (§ 63) und das Baugenehmigungsverfahren (§ 64) für Sonderbauten. Auch verfahrensfreie Vorhaben müssen die geltenden Vorschriften einhalten. Welches Verfahren für Ihr Leipziger Projekt gilt, ordnet ein Architekt zuverlässig ein.
Denkmalschutz und Erhaltungssatzungen beachten: Leipzig verfügt über einen der größten Gründerzeitbestände Deutschlands; sehr viele Gebäude stehen unter Denkmalschutz, und in zahlreichen Vierteln gelten Erhaltungssatzungen. Umbauten, Sanierungen und Fassadenarbeiten an geschützten Gebäuden brauchen nach dem Sächsischen Denkmalschutzgesetz zusätzlich eine denkmalrechtliche Genehmigung und müssen mit der unteren Denkmalschutzbehörde abgestimmt werden. Ein Architekturbüro mit Erfahrung in diesen Lagen kennt die zulässigen Maßnahmen und vermeidet teure Fehlplanungen.
Zuständigkeit, Fristen und Bauvorlageberechtigung: Bauanträge bearbeitet in Leipzig die untere Bauaufsichtsbehörde der Stadt auf Grundlage der SächsBO. In der Genehmigungsfreistellung nach § 62 darf in der Regel einen Monat nach vollständiger Vorlage begonnen werden, sofern die Gemeinde kein Baugenehmigungsverfahren verlangt; das vereinfachte Verfahren nach § 63 hat einen reduzierten Prüfumfang. Bauvorlagen für genehmigungspflichtige Vorhaben müssen von einer bauvorlageberechtigten Person unterschrieben werden (§ 65 SächsBO) – in der Regel einem in die Liste der Architektenkammer Sachsen eingetragenen Architekten. Achten Sie bei der Auswahl darauf, dass das Büro bauvorlageberechtigt ist.
Die maßgebliche Berufsvertretung für Architekten im Freistaat ist die Architektenkammer Sachsen. Weiterführende Informations- und Beratungsangebote rund ums Bauen sowie die für die Baugewerke zuständige Handwerkskammer zu Leipzig unterstützen zusätzlich bei Fragen zu Bauvorhaben und beteiligten Gewerken.