📖 Ratgeber
Architekt in Stuttgart beauftragen – was Sie wissen sollten
Der Markt für Architekturleistungen in Stuttgart und der Region ist groß und vielfältig – und damit auch die Spannbreite bei Spezialisierung, Qualität und Honorar. Wer einen Architekten in Stuttgart beauftragen möchte, sollte einige Besonderheiten der Stadt und der Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) kennen.
Nicht jedes Vorhaben braucht eine Baugenehmigung: Die LBO unterscheidet mehrere Fälle – verfahrensfreie Vorhaben nach § 50 (abschließend im Anhang aufgezählt, z. B. kleinere Gebäude ohne Aufenthaltsräume oder nachträgliche Wärmedämmung), das für Baden-Württemberg typische Kenntnisgabeverfahren nach § 51 (für Wohngebäude und Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans – ohne Baugenehmigung, aber mit voller Verantwortung des Bauherrn), das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 52 und das Baugenehmigungsverfahren nach § 58 für Sonderbauten. Auch verfahrensfreie Vorhaben müssen die geltenden Vorschriften einhalten. Welches Verfahren für Ihr Stuttgarter Projekt gilt, ordnet ein Architekt zuverlässig ein.
Denkmalschutz und Hanglagen beachten: Stuttgart hat einen umfangreichen, oft denkmalgeschützten Gründerzeitbestand – etwa im Stuttgarter Westen – und mit der Weißenhofsiedlung ein baukulturelles Erbe von Weltrang. Umbauten, Sanierungen und Fassadenarbeiten an geschützten Gebäuden brauchen nach dem Denkmalschutzgesetz Baden-Württemberg zusätzlich eine denkmalrechtliche Genehmigung und müssen mit der unteren Denkmalschutzbehörde abgestimmt werden. Ob Ihr Grundstück betroffen ist, lässt sich über die digitale Denkmalkarte des Landes prüfen. Hinzu kommt die Topografie des Talkessels: Bauen am Hang stellt besondere Anforderungen an Statik, Erschließung und Abstandsflächen. Ein ortskundiges Architekturbüro kennt diese Besonderheiten und plant von Anfang an genehmigungsfähig.
Zuständigkeit, Fristen und Bauvorlageberechtigung: Bauvorlagen sind in Stuttgart direkt bei der unteren Baurechtsbehörde – dem Baurechtsamt der Landeshauptstadt – einzureichen. Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 52 LBO hat einen eingeschränkten Prüfumfang und eine verkürzte Entscheidungsfrist; für dieses Verfahren gilt inzwischen eine Genehmigungsfiktion. Bauvorlagen für genehmigungspflichtige Vorhaben müssen von einer bauvorlageberechtigten Person erstellt werden (§ 63 LBO) – in der Regel einem in die Liste der Architektenkammer Baden-Württemberg eingetragenen Architekten. Achten Sie bei der Auswahl darauf, dass das Büro bauvorlageberechtigt ist.
Die maßgebliche Berufsvertretung für Architekten im Land ist die Architektenkammer Baden-Württemberg. Weiterführende Informations- und Beratungsangebote rund ums Bauen sowie die für die Baugewerke zuständige Handwerkskammer Region Stuttgart unterstützen zusätzlich bei Fragen zu Bauvorhaben und beteiligten Gewerken.