Einen Minijobber einzustellen ist für viele Handwerksbetriebe eine flexible und kostengünstige Lösung, um Auftragsspitzen abzufangen oder Routinearbeiten zu delegieren. Doch bei der Beschäftigung von geringfügig Beschäftigten gibt es zahlreiche Regeln zu beachten. Registrieren Sie sich kostenlos auf Dienstleistungen24.de und finden Sie Unterstützung für Ihren Betrieb. Die Minijob-Zentrale ist die zentrale Anlaufstelle für alle Fragen rund um geringfügige Beschäftigung.
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Minijobber im Handwerk: Grundlagen und Verdienstgrenze
Ein Minijob liegt vor, wenn das regelmäßige monatliche Entgelt 520 Euro nicht übersteigt. Diese Verdienstgrenze ist dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt und wird entsprechend angepasst. Im Handwerk werden geringfügig Beschäftigte häufig für Büroarbeiten, Reinigung, Lagerorganisation oder als Helfer auf Baustellen eingesetzt. Wichtig ist, dass der Verdienst über das gesamte Jahr betrachtet wird – gelegentliches Überschreiten ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Mitarbeiter finden im Handwerk gelingt auch über Minijob-Angebote. Weiterführende Informationen bietet Deutsche Rentenversicherung.
Pauschalbeiträge und Abgaben für Arbeitgeber
Arbeitgeber tragen bei einem Minijob pauschale Abgaben von insgesamt rund 30 Prozent des Bruttolohns. Diese setzen sich zusammen aus 13 Prozent Krankenversicherung, 15 Prozent Rentenversicherung, 2 Prozent pauschale Lohnsteuer und Umlagen für Krankheit und Mutterschaft. Der geringfügig Beschäftigte selbst zahlt nur den Eigenanteil zur Rentenversicherung, kann sich aber auf Antrag davon befreien lassen. Kalkulieren Sie diese Kosten bei der Personalplanung ein. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Ratgeber Lohnabrechnung.
Minijobber bei der Minijob-Zentrale anmelden
Vor Beginn der Beschäftigung muss der Arbeitgeber den geringfügig Beschäftigten bei der Minijob-Zentrale in Essen anmelden. Die Anmeldung erfolgt elektronisch über das Meldeverfahren der Sozialversicherung. Dafür benötigen Sie eine Betriebsnummer von der Bundesagentur für Arbeit. Die monatlichen Beiträge werden per Lastschrift eingezogen. Achten Sie auf die rechtzeitige Anmeldung, da verspätete Meldungen Bußgelder nach sich ziehen können.
Arbeitszeit, Urlaub und Rechte von Minijobbern
Auch geringfügig Beschäftigte haben dieselben arbeitsrechtlichen Ansprüche wie Vollzeitbeschäftigte. Das umfasst den gesetzlichen Mindestlohn, mindestens vier Wochen bezahlten Urlaub pro Jahr, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Kündigungsschutz. Dokumentieren Sie Arbeitszeiten sorgfältig, denn seit dem Mindestlohngesetz gilt eine Aufzeichnungspflicht. Erstellen Sie einen schriftlichen Arbeitsvertrag, auch wenn dies bei Minijobs nicht immer üblich ist. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Ratgeber Berufsgenossenschaft.
Mehrere Minijobs: Was ist erlaubt?
Grundsätzlich darf ein Arbeitnehmer neben seinem Hauptjob nur einen Minijob ausüben, ohne dass dieser sozialversicherungspflichtig wird. Hat jemand keinen Hauptjob, sind auch mehrere geringfügige Beschäftigungen möglich, solange die Gesamtverdienste 520 Euro monatlich nicht übersteigen. Überschreitet die Summe die Grenze, werden alle Jobs sozialversicherungspflichtig. Fragen Sie neue Mitarbeiter daher immer nach weiteren Beschäftigungsverhältnissen und berücksichtigen Sie die Scheinselbstständigkeit.
Minijob und Scheinselbstständigkeit abgrenzen
Die Grenze zwischen einem Minijob und einer selbstständigen Tätigkeit muss klar gezogen werden. Wenn ein vermeintlich Selbstständiger weisungsgebunden arbeitet, keine eigenen Betriebsmittel einsetzt und nur für einen Auftraggeber tätig ist, liegt möglicherweise eine Scheinselbstständigkeit vor. Die Folge: Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und mögliche strafrechtliche Konsequenzen. Lassen Sie sich im Zweifel rechtlich beraten und melden Sie die Person bei der Berufsgenossenschaft an.
Steuerliche Behandlung von Minijobs
Arbeitgeber können die Lohnsteuer für geringfügig Beschäftigte pauschal mit 2 Prozent abführen. Alternativ ist eine Abrechnung nach individueller Lohnsteuerklasse möglich, was für den Arbeitnehmer günstiger sein kann. Die pauschale Lohnsteuer wird zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen an die Minijob-Zentrale gezahlt. Die Aufwendungen für geringfügig Beschäftigte sind vollständig als Betriebsausgaben absetzbar.
Praktische Tipps für die Zusammenarbeit mit Minijobbern
Für eine erfolgreiche Zusammenarbeit mit geringfügig Beschäftigten ist eine klare Kommunikation entscheidend. Legen Sie Aufgaben, Arbeitszeiten und Erwartungen schriftlich fest. Führen Sie regelmäßige kurze Abstimmungen durch und integrieren Sie die Aushilfen in Ihr Team. Erstellen Sie eine korrekte Lohnabrechnung und informieren Sie sich über aktuelle Änderungen im Minijob-Recht. Wertschätzung und faire Behandlung erhöhen die Motivation und Zuverlässigkeit.
Häufige Fragen zu Minijobbern im Handwerk
Wie viele Stunden darf ein Minijobber arbeiten?
Es gibt keine feste Stundengrenze. Die Arbeitszeit ergibt sich aus dem Stundenlohn geteilt durch die 520-Euro-Grenze. Beim Mindestlohn sind das etwa 43 Stunden pro Monat.
Muss ich einem Minijobber Urlaub gewähren?
Ja, geringfügig Beschäftigte haben Anspruch auf bezahlten Urlaub. Bei einer 5-Tage-Woche sind es mindestens 20 Urlaubstage pro Jahr, anteilig bei weniger Arbeitstagen.
Was passiert, wenn die 520-Euro-Grenze überschritten wird?
Bei gelegentlichem, unvorhersehbarem Überschreiten (bis zu 2 Monate im Jahr) bleibt der Minijob-Status erhalten. Bei regelmäßigem Überschreiten wird der Job sozialversicherungspflichtig.
Brauche ich einen schriftlichen Arbeitsvertrag für Minijobber?
Ein schriftlicher Vertrag ist dringend empfohlen. Seit dem Nachweisgesetz müssen wesentliche Arbeitsbedingungen spätestens am ersten Arbeitstag schriftlich festgehalten werden.
Kann ein Minijobber auch auf der Baustelle arbeiten?
Ja, sofern die Arbeitssicherheitsvorschriften eingehalten werden und der Minijobber bei der Berufsgenossenschaft angemeldet ist.
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