📖 Ratgeber Architekt in München beauftragen – was Sie wissen sollten
Der Markt für Architekturleistungen in München und der Region ist groß und vielfältig – und damit auch die Spannbreite bei Spezialisierung, Qualität und Honorar. Wer einen Architekten in München beauftragen möchte, sollte einige Besonderheiten der Stadt und der Bayerischen Bauordnung (BayBO) kennen.
Nicht jedes Vorhaben braucht eine Baugenehmigung: Die BayBO unterscheidet mehrere Fälle – verfahrensfreie Vorhaben nach Art. 57 (z. B. Gebäude bis 75 m³ Brutto-Rauminhalt außerhalb des Außenbereichs oder nachträgliche Wärmedämmung), die Genehmigungsfreistellung für Vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans (Art. 58), das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren (Art. 59) und das Baugenehmigungsverfahren (Art. 60) für Sonderbauten. In Bayern werden diese Regelungen als Artikel geführt, nicht als Paragrafen. Auch verfahrensfreie Vorhaben müssen die geltenden Vorschriften einhalten – Maßnahmen an Baudenkmälern brauchen immer eine denkmalrechtliche Erlaubnis. Welches Verfahren für Ihr Münchner Projekt gilt, ordnet ein Architekt zuverlässig ein.
Denkmalschutz und Erhaltungssatzungen beachten: München ist geprägt von der historischen Altstadt, zahlreichen Gründerzeitquartieren und Baudenkmälern wie der Frauenkirche und Schloss Nymphenburg; in vielen Vierteln gelten Denkmalschutz oder Erhaltungssatzungen. Umbauten, Sanierungen und Fassadenarbeiten an geschützten Gebäuden brauchen nach dem Bayerischen Denkmalschutzgesetz zusätzlich eine denkmalrechtliche Erlaubnis und müssen mit der unteren Denkmalschutzbehörde abgestimmt werden. Ein Architekturbüro mit Erfahrung in diesen Lagen kennt die zulässigen Maßnahmen und vermeidet teure Fehlplanungen.
Zuständigkeit, Fristen und Bauvorlageberechtigung: Bauanträge bearbeitet in München die Lokalbaukommission der Landeshauptstadt auf Grundlage der BayBO. In der Genehmigungsfreistellung nach Art. 58 darf in der Regel einen Monat nach vollständiger Vorlage begonnen werden, sofern die Gemeinde kein Baugenehmigungsverfahren verlangt; das vereinfachte Verfahren nach Art. 59 hat einen reduzierten Prüfumfang. Bauvorlagen für genehmigungspflichtige Vorhaben müssen von einer bauvorlageberechtigten Person unterschrieben werden (Art. 61 BayBO) – in der Regel einem in die Architektenliste der Bayerischen Architektenkammer eingetragenen Architekten. Achten Sie bei der Auswahl darauf, dass das Büro bauvorlageberechtigt ist.
Die maßgebliche Berufsvertretung für Architekten im Freistaat ist die Bayerische Architektenkammer. Weiterführende Informations- und Beratungsangebote rund ums Bauen sowie die für die Baugewerke zuständige Handwerkskammer für München und Oberbayern unterstützen zusätzlich bei Fragen zu Bauvorhaben und beteiligten Gewerken.